§ 7 – Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum
(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.
Kurz erklärt
- Bei der flächenweisen Teilung eines Grundstücks mit mehreren Miteigentümern wird keine Steuer erhoben, wenn der Wert des Teilgrundstücks dem Anteil des Miteigentümers am Gesamtgrundstück entspricht.
- Bei der Teilung eines Grundstücks, das einer Gesamthand gehört, gilt dasselbe Prinzip: keine Steuer, wenn der Wert des Teilgrundstücks dem Anteil am Vermögen der Gesamthand entspricht.
- Bei der Auflösung einer Gesamthand zählt die vereinbarte Auseinandersetzungsquote, wenn sie von dem Beteiligungsverhältnis abweicht.
- Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn ein Gesamthänder seinen Anteil innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft erworben hat.
- Auch die abweichende Auseinandersetzungsquote ist nicht steuerbefreit, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart wurde.